Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten
nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen
des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten,
berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und
der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn
und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag durch sachverständige, unselbständig
beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche/freiberufliche
Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen zu lassen.
Die Mitarbeit anderer selbständiger ist schriftlich zu vereinbaren.
2. Leistung
2.1. Grundlage für die Erstellung ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können
zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten
Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der
Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.3. Sofern der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese
Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu den jeweiligen
Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der Auftragnehmer ist nur für die von ihm selbst
erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
2.4. Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung
ausdrücklich vereinbart wurde und auch für Zusatzvereinbarungen
zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
2.5. Alle aufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn
sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden
und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen
vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
2.6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sämtliche Dienstleistungen nach der
geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach
Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung durch den Auftragnehmer, so
ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder
sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für
abgeschlossene Teile eines Auftrages.
3. Leistungsstörungen
3.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen.
Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder
nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten
Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend
zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß
und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen
Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt.
3.2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen
und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel
sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem Auftragnehmer
zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der
Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
3.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig,
wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen
nach Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im
Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung
oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in
angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner
Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers aus der
Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls ein (1) Monat
nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die
Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
3.4. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten
Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen, wie sie durch die
Festlegung von Supportklassen und zusätzliche
Individualvereinbarungen getroffen sind.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Der Aufragnehmer ist berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der
Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu
legen.
4.4. Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen
Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers
Auskunft zu geben.
4.5. Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine
weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
4.6. Teillieferungen und Vorauslieferungen sind zulässig.
5. Preise
5.1. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden aufgrund der jeweils
gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus
nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des
Auftraggebers.
5.2. Die Preise sind ohne Umsatzsteuer.
5.3. Wir haben das Recht die Preise Jederzeit zu ändern.
6. Zahlung
6.1 der Aufragnehmer ist berechtigt vor der Lesitung Vorausszahlung zu verlagen.
6.2. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Bei nicht Zahlung des Vorausszahlung. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu
lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
6.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
6.4. Sind nach dem Auftrag (auch) körperliche Sachen in das Eigentum des
Auftraggebers zu übertragen, bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers in dessen Eigentum.
6.5. Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das
Kalenderjahr/Teiljahr im Vorhinein zahlbar.
7. Vertragsdauer
7.1. Das Vertragsverhältnis welches eine fachgerechte und ordnungsgemäß
erworbenen vertragsgegenständlichenes voraussetzt beginnt
mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das
vertragsgegenständliches nachweislich außer Betrieb gestellt
wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für
die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom
Auftraggeber bekanntzugebendes Bankkonto überwiesen.
7.2. Alle Änderungen vor dem Vertrag und währenden dem Vertrag werden aufgezeichnet (Schriftform, audiovisuell).
7.3 Der Auftragnehmer darf ohne Angaben von gründen von Vertrag zurücktreten. Die vorausbezahlte Zahlung wird bis zur fertiggestellten Tätigkeit zurückgegeben.
8. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
8.1. Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn
sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
8.2. Eine barrierefreie Ausgestaltung, zB iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung
von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz –
BGStG), des Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und
mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des
mit 28. Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(Barrierefreiheitsgesetz – BaFG); diese kann gesondert angefordert werden.
9. Eigentums/Urheberrecht/Nutzung
9.1. Vorbehaltlich von Punkt 9.2 und 9.4 erteilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber
nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht
übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht für die im Vertrag spezifizierte und im Ausmaß der erworbenen
Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu
verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers
erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche
sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung werden
keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Es entsteht keine Miturheberschaft des Aufgraggebers. Jede Verletzung der
Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Entgelt- bzw. Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
9.2. Ist im Fall der Erstellung eine ausschließliche, exklusive
oder sinngleiche Nutzungsbefugnis des Auftraggebers vereinbart, gilt § 40b
Urheberrechtsgesetz sinngemäß. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich jener
Bestandteile, die von unabhängigen Dritten (d.h. solchen Personen, die
die Bestandteile nicht als Arbeit- oder Auftragnehmer des Auftragnehmers
geschaffen haben) geschaffen und vom Auftragnehmer integriert
wurden (insbesondere von Dritten geschaffene). Vielmehr sind insoweit die für diese bestehenden Lizenzbedingungen
maßgeblich.
9.3. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der kein ausdrückliches
Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
9.4. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
9.5. Wird dem Auftraggeber eine zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber
ein Dritter ist (zB. von Microsoft), so richtet sich die Einräumung
des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
9.6. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen
Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung
durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung werden keine Rechte
über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung
der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich,
wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
9.7 Die Leistungen des Auftragnehmer sind urheberrechtlich geschützt.
9.8 Der Auftragnehmer verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des
Auftraggebers zu beachten, soweit er bei der Übergabe desselben
ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist.
10. Kündigung
10.1 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner
den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Der
Honoraranspruch bestimmt sich nach vereinbarung.
10.2 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann
allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne
Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt
werden.
11. Rücktrittsrecht
11.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran
kein Verschulden trifft.
11.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten
ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
11.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten
eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
11.4 Rücktrittsrecht innerhalb von 30 Tagen.
12. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
12.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass das Produkt die in der dazugehörigen
Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Produkt auf dem im
Vertrag beschrieben genutzt wird.
12.2.
12.2.1. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
- der Auftraggeber den Fehler innerhalb der (gegebenenfalls sinngemäß
anzuwendenden) Frist des § 377 UGB dem Auftragnehmer anzeigt;
- der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und
diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;
- der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung stellt;
- der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in das Produkt
vorgenommen hat;
- das Produkt unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend
der Beschreibung betrieben wird;
12.2.2. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder der Auflösung des Vertrages. Bei gerechtfertigter
Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
12.2.3. Korrekturen und Ergänzungen, die sich aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche
vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden
kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
12.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt
auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen
oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite
vorgenommen worden sind.
12.4. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder
Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
12.5. Für Produkte, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
12.6. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender
Produkte ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung.
Die Gewährleistung für das ursprüngliche Produkt lebt dadurch nicht wieder auf.
12.7. Gewährleistungsfrist beträgt sechs 6 Monate ab Übergabe. Die Rechte des
Auftraggebers aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren
jedenfalls ein 1 Monat nach Ende der Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der
Einrede gegen die Entgeltforderung iSd § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.
12.8. Die Aktualisierungspflicht gem § 7 VGG iVm § 1 Abs 3 VGG wird in ihrem gesamten
Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
Hinsichtlich Aktualisierungen / Updates kommen daher nur die diesbezüglichen
Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zu tragen.
13. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt
werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beseitigen. Er ist
verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche Äußerung
informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
13.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von
Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch
erlischt jedenfalls sechs Monate nachdem der Auftraggeber Kenntnis
von den Mängeln der beanstandeten Leistung des Auftragnehmer erlangt hat.
13.3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung
etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte
Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den
Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht der Wandlung.
Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang
vor Preisminderung oder Wandlung.
14. Vergütung
14.1. Die vom Auftraggeber zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
15. Change Requests
15.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
16. Haftung
16.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,
die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von
verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
16.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn,
Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16.3. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch
spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
16.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber
diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese
Dritten halten.
16.5. Wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt von Kunden (Seiten, Links, Angaben etc.), der Webseitenbesucher ist verpflichtet, denn Inhalt auf Richtigkeit zu überprüfen (Seiten, Links, Angaben etc.).
16.6. Unsere Website enthält Links zu anderen Websites für deren Inhalt wir nicht verantwortlich sind. Haftung für verlinkte Websites besteht für uns nicht, da wir keine Kenntnis rechtswidriger Tätigkeiten hatten und haben, uns solche Rechtswidrigkeiten auch bisher nicht aufgefallen sind und wir Links sofort entfernen würden, wenn uns Rechtswidrigkeiten bekannt werden.
16.7. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg,
Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher
Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von
Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen
auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger
Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
17. Ergänzende Haftungsregelungen für Sicherheitslösungen jeglicher Art
17.1. Die Sicherheitslösung bietet nur jene Funktionalitäten, die sich aus den hierzu
bestehenden Dokumenten (zB Produktbeschreibung, technisches Datenblatt,
Ausschreibungstext, Bedienungsanleitung usw) und den sonst hierzu schriftlich
gegebenen Hinweisen ergeben. Den Auftragnehmer trifft für deren Richtigkeit oder
Vollständigkeit keine Haftung, sofern die genannten Dokumente bzw Hinweise nicht
von ihm selbst stammen.
17.2. Für die Haftung des Auftragnehmers gelten die in den allgemeinen Bestimmungen
getroffenen Regelungen. Ergänzend gilt:
- Der Kunde wird bei sonstigem Verlust der Ansprüche auftretende Schäden
spätestens einen (1) Monat nach dem sie ihm bekannt werden, dem Auftragnehmer
melden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden die durch das
Unterlassen von erforderlichen oder regelmäßigen Wartungen der
Sicherheitslösungen (sofern der Auftragnehmer nicht selbst mit der Wartung
beauftragt wurde), unsachgemäße Benutzung, Missachtung von Bedienungs und/oder Installationsvorschriften entstehen. Zudem ist die Haftung des
Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn eine Funktion der Sicherheitslösung durch
aktive oder passive Fremdeinwirkung, sei es durch Manipulation oder durch
Überwinden der Sicherheitslösung, ausbleibt.
- Wurden an der Sicherheitslösung durch andere Personen als den Auftragnehmer
(einschließlich von ihm beigezogener Dritter) Änderungen vorgenommen oder
beruht der Mangel oder Schaden auf Beistellungen bzw. Mitwirkungen, die ihm nicht
zurechenbar sind (insb. solche des Kunden), erlischt jede Gewährleistung und
Haftung. Gleiches gilt, wenn der Mangel bzw. Schaden auf
Konfigurationsanweisungen des Kunden beruht, die von den vom Auftragnehmer
oder Hersteller empfohlenen abweichen. Entsprechendes gilt für Schäden infolge
natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung.
- Für Fehlreaktionen der Sicherheitslösungen, insbesondere durch höhere Gewalt,
Umgebungseinwirkungen oder durch menschliche, tierische oder sonstige
Fremdeinwirkung, wird keine Haftung übernommen.
- Sofern die Sicherheitslösung auf ein Kommunikationssystem angewiesen ist, das
nicht Teil der Sicherheitslösung ist (etwa eine Internet-, Mobilfunk- oder
Telefonverbindung), ist der Kunde für die Funktionsfähigkeit des
Kommunikationssystems verantwortlich. Den Auftragnehmer trifft keine Haftung für
einen Ausfall des Kommunikationssystems oder sonstige Schäden, die aufgrund eines
derartigen Ausfalls eintreten.
- Soweit die Sicherheitslösung auf ein internes Kommunikationssystem zurückgreift
(zB Bluetooth, internes W-LAN, Funk), wird der Auftragnehmer die Positionierung so
vornehmen, dass eine funktionsfähige Kommunikation gewährleistet ist. Sollte die
Kommunikation aufgrund eines Positionierungswunsches des Kunden nicht
ordnungsgemäß funktionieren, trifft den Auftragnehmer hierfür sowie für sämtliche
daraus entstehenden Schäden keine Haftung. Mehrkosten zur Herstellung der
Funktionsfähigkeit sind in diesem Fall jedenfalls vom Kunden nach üblichen Tarifen
zu tragen.
18. Personal
18.1. Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des Auftraggeber vom Auftragnehmer übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
19. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggeber
19.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des Auftragnehmer enthalten sind.
20. Firma Eintragen
20.1. Der Kunde (Firma Einträger) muss wahrheitsgemäß die Daten eingeben.
Die Geschäftsgespräche werden aufgezeichnet (Schriftliche, Audiovisuell) und vor Vertrag, während des Vertrags und Ende des Vertrages, der Vertrag wird 10 Jahre Archiviert.
21. Loyalität
21.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
22. Verschwiegenheit/Datenschutz
22.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter und
die hinzugezogenen selbständigen, über alle
Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als
auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
22.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen
Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser
Schweigepflicht entbinden.
22.3 Der Auftragnehmer darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche
Äußerungen über seine Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche
Verpflichtung hierzu besteht.
22.4 Die Schweigepflicht des Auftragnehmer, seiner Mitarbeiter und der
hinzugezogenen selbständigen gilt auch für die Zeit
nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen
eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
22.5 Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im
Rahmen der Zweckbestimmungen des auftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte
verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur
Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Auftragnehmer überlassenes Material
(Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.),
sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden
grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
22.6 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der
Auftraggeber seiner Auskunftspflicht nach Artikel 15 DSGVO
nachkommen kann. Sofern für solche Auskünfte kein Honorar
vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand an den
Auftraggeber zu verrechnen.
22.7 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle
Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von
diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel
zwischen dem Auftragnehmer und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke,
die dieser in Urschrift besitzt. Der Auftragnehmer kann von Unterlagen, die er
an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien
anfertigen oder zurückbehalten.
22.8 Der Auftragnehmer ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung
eines Auftrages ihm übergebenen und die von ihm selbst
angefertigten Unterlagen und Dokumente gemäß Punkt 22.5 sowie
den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
23. Geheimhaltung
23.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten
Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne
Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem
Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder
vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund
einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen
sind.
23.2. Die mit dem Auftragnehmer verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie
einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung
unterliegen
24. Verträge mit Verbrauchern
24.1 Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
25. Honoraranspruch und -höhe
25.1 Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner
leistungen
Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den
Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen
Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer.
25.2 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den Auftragnehmer, so
gebührt diesem gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur
Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Er muss
sich jedoch anrechnen lassen, was er sich in Folge des Unterbleibens
seiner Leistung erspart hat.
25.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die
auf Seiten des Auftragnehmer einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur
Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil
des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine bisherigen
Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.
25.4 Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und
zu 50 % bei Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen / Vorausszahlung
fällig. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmer berechtigt, außer bei
offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm
zustehenden Vergütungen.
25.5 Der Auftragnehmer hat neben der angemessenen Honorarforderung,
Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende
Vorschüsse verlangen.
25.6 Der Auftragnehmer kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von
der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das
gesetzliche Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in
diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht
zu Unrecht ausgeübt, haftet der Auftragnehmer nur bei krass grober
Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur
Bezahlung früherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung
von Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
25.7 Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmer berechtigt, außer bei
offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der
ihm nach Punkt 25.5 zustehenden Vergütungen.
25.8 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmer auf Vergütungen
nach Punkt 25.5 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
26. Sicherung der Unabhängigkeit
26.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen
Loyalität.
26.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle
Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der
Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Auftragnehmer
verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers
auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene
Rechnung.
27. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
27.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Vollständigkeit der vorgelegten
Unterlagen, sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf
dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Darüber hinausunterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei
Formvorschriften.
27.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer auch ohne dessen
besondere Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des
Auftrages
notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihm von allen
Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung
der „zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der
Auftraggeber leistet Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit
von sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen und
Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und
Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmer bekannt werden.
Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen
oder Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht
vom Auftragnehmer zu vertreten.
28. Umfang und Ausführung des Auftrages
28.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Auftrags werden vertraglich
vereinbart.
28.2 Der Umfang sowie die Ausführung des Auftrags werden in aufgezeichneter Form (Schriftlich, Audiovisuell)
vereinbart.
29. Vollmacht
29.1 Alle Änderungen die von der nicht beauftragten Personen erfolgen werden nur mit aufgezeichneter Form (Schriftlicher, Audiovisuell) angenommen.
30. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
30.1 Auf diesen Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ist
materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
30.2 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmer.
30.3 Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmer
zuständig.
31. Schlussbestimmungen
31.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht,
auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Die Nichteinhaltung wesentlicher Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur
vorzeitigen fristlosen Auflösung des Vertrages.
31.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses
Vertrages nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung ist
durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Klausel am Nächsten kommt.
31.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform oder Aufnahme Audioform. Das gilt auch
für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
31.4. Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen
Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne
Zustimmung des Auftraggeber auf ein mit dem Auftragnehmer konzernrechtlich verbundenes
Unternehmen zu übertragen.
31.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz
oder teilweise Dritter zu bedienen.
31.6. Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter,
die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
Barrierefreiheitsgesetz BaFG:
Mit Inkrafttreten des BaFG wird die barrierefreit Ausgestaltung nach dem 28.06.2025 zu
den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften von Produkten und/oder Dienstleistungen
erhoben, die in den Anwendungsbereich des BaFG fallen. Zwar dürfen bereits vor dem
28.06.2025 abgeschlossene Dienstleistungsverträge bis zu ihrem Ablauf unverändert
fortbestehen, auch wenn diese nicht barrierefrei sind, allderings endet diese
Übergangsfrist mit 28.06.2030. Bis dahin müssen die Vertragsparteien ihre bestehenden
Verträge entweder durch Änderungen an die Barrierefreiheitsanforderungen des BaFG
anpassen oder sie beenden.
Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung,
insbesondere iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit
Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), des
Bundesgesetzes über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen
Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) bzw. des mit 28.
Juni 2025 in Kraft tretenden Bundesgesetz über Barrierefreiheitsanforderungen für
Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsgesetz – BaFG) nicht im Angebot
enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde.
Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem
Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die hierfür
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.
Bemerkung:
Wir möchten darauf hinweisen, dass aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf diesen Seiten die männliche Sprachform verwendet wird. Sämtliche Aussführungen gelten natürlich in gleicher Weise für die weibliche.
Hinweis:
Änderungen, Druckfehler, Preise, Fehlerhafte, Irrtümer Angaben vorbehalten.
Alle Preise verstehen sich exkl. MwSt. und sind freibleibend.
Die AGB wurden mit dem besten Wissen und Gewissen erstellt, wenn es kompliziert erscheint bitte Kontaktieren.
Standdatum 05.07.2025